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Satzung des Kreisfeuerwehrverbandes Saarlouis                  Satzung als PDF

Stand: 16.03.2013

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.    Der Verband führt den Namen "Kreisfeuerwehrverband Saarlouis".

2.    Der Verband hat seinen Sitz in Saarlouis.

3.    Der Verband soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Saarlouis eingetragen werden. Der Name wird dann mit dem Zusatz versehen „eingetragener Verein“ (e.V.).

4.    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember des Jahres, in dem der e.V.-Status erteilt wurde.

§ 2 Zweck und Aufgabe

1.    Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gelten-den Fassung.

2.    Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:

2.1.        Förderung des Brandschutzes, der Hilfeleistung, des Katastrophenschutzes, des Rettungswesens und des Umweltschutzes im Landkreis Saarlouis.

2.1.1.    Förderung von Schulung und Ausbildung.

2.1.2.    Aufklärung der Bevölkerung in den Belangen des Brandschutzes und der Hilfeleistung sowie der allgemeinen Feuerwehrarbeit.

2.2.        Zusammenarbeit und Erfahrungsaustausch mit allen der am Brandschutz, der Hilfeleistung, des Katastrophenschutzes, des Rettungswesens und des Umweltschutzes Interessierten und für diese verantwortlichen Stellen.

2.3.        Pflege der Idee des Feuerwehrwesens.

2.4.        Vertretung der Interessen der Angehörigen der kommunalen Feuerwehren, Werk- und Betriebsfeuerwehren im Landkreis Saarlouis.

2.5.        Soziale Fürsorge für die Feuerwehrangehörigen.

2.6.        Herstellung und Förderung kameradschaftlicher Bindungen unter den Feuer-wehrangehörigen im In- und Ausland.

2.7.        Förderung und Betreuung der Angehörigen der Jugendfeuerwehren im Landkreis Saarlouis im Sinne der Jugendordnung der Saarländischen Jugendfeuerwehr e.V.

2.8.        Förderung der Alterskameradschaft.

2.9.        Förderung des Feuerwehrmusikwesens.

3.    Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.

4.    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5.    Parteipolitische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen.

6.    Der Verband soll zu den gesetzlichen und anderen Regelungen der Feuerwehr Stellung nehmen.

7.    Der Verband wird Mitglied im „Landesfeuerwehrverband Saarland e.V.“.

§ 3 Mitgliedschaft

1.    Mitglieder können alle aktiven Mitglieder und die Mitglieder der Altersabteilung der im Kreis Saarlouis bestehenden Freiwilligen Feuerwehren, der Jugendfeuerwehren, Werk-feuerwehren und Betriebsfeuerwehren werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

2.    Die Mitgliedschaft wird durch ein schriftlich an den Vorstand zu stellendes Aufnahmegesuch, über das der Vorstand endgültig entscheidet, erworben. Die Mitgliedschaft wird mit der Bezahlung des ersten Jahresbeitrages wirksam.

3.    Die Mitgliedschaft endet

3.1.        mit dem Tod des Mitgliedes

3.2.        bei Ausschluss aus der Feuerwehr

3.3.        bei Ausscheiden aus der Feuerwehr.

4.    Das Ausscheiden von Mitgliedern nach § 3 Abs. 1 aus dem Verband kann zum Schluss des Geschäftsjahres, unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist, mit eingeschriebenem Brief dem Vorstand erklärt werden.

5.    Ein Mitglied kann aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn es trotz Mahnung mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist, sofern nicht ein Härtefall vorliegt und der Vorstand den Beitrag stundet oder erlässt.

6.    Der Vorstand kann Mitglieder, die den Satzungen zuwider handeln oder das Ansehen des Verbandes oder der Feuerwehren schädigen, aus dem Verband ausschließen. Der Ausschluss ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Legt der Betroffene binnen vier Wochen Widerspruch ein, so entscheidet die Verbandsvertretung durch Mehrheitsbeschluss.

7.    Anspruch der ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitglieder auf das Verbandsvermögen besteht nicht.

8.    Personen, die sich besondere Verdienste im Feuerwehrwesen erworben haben, können durch Beschluss der Verbandsvertretung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4 Organe

Organe des Verbandes sind:

1.    der Vorstand

2.    die Verbandsvertretung

3.    die Delegiertenversammlung

 

Die Mitglieder des Vorstandes und der Verbandsvertretung müssen Verbandsmitglieder sein.

§ 5 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

1.    dem Kreisbrandinspekteur des Landkreises Saarlouis als Vorsitzenden

2.    einem Stellvertreter, der der Freiwilligen Feuerwehr angehören muss

3.    dem Geschäftsführer, der zugleich die Kassengeschäfte tätigt

4.    dem Sachbearbeiter Feuerwehr des BUZ (Brand- und Zivilschutzamt) des Landkreises Saarlouis

5.    dem Sprecher der Freiwilligen Feuerwehr

Der Vorstand wird von der Delegiertenversammlung - mit Ausnahme des Kreisbrandinspekteurs und des Sachbearbeiters Feuerwehr des BUZ - für die Dauer von vier Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der bisherige Vorstand im Amt.

Der Vorstand führt die Beschlüsse der Verbandsvertretung und der Delegierten-versammlung aus, erledigt die laufenden Geschäfte und ist im übrigen für alle Angelegen-heiten, die nicht der Verbandsvertretung und der Delegiertenversammlung vorbehalten sind, zuständig.

Der Verband wird vertreten durch:

1. den Vorsitzenden

2. den Stellvertreter und

3. den Geschäftsführer

Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis müssen bei Rechtsgeschäften ab 500 Euro zwei der Vertretungsberechtigten gemeinsam unterzeichnen.

§ 6 Die Verbandsvertretung

Die Verbandsvertretung setzt sich zusammen aus:

1.    dem Vorstand

2.    den Wehrführern der Freiwilligen Feuerwehren

3.    dem Kreisjugendfeuerwehrwart

4.    dem Kreisfunkwart

5.    dem Einheitenführer des ABC-Zuges

6.    dem Vertreter der Werkfeuerwehren

Im Verhinderungsfall können die Funktionsträger zu 2. bis 6. einen Stellvertreter entsenden. Sofern Fachausschüsse gebildet sind, kann der Vorstand die Vorsitzenden der Fachausschüsse zu den Sitzungen der Verbandsvertretung laden.

Die Verbandsvertretung beschließt über

1. über den Einspruch eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand,

2. vermögenswirksame Angelegenheiten, die im Einzelfall den Betrag von 5.000,00 EURO übersteigen oder nennenswerte Folgekosten nach sich ziehen,

3. Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten.

Die Ziffern 2 und 3 gelten nur im Innenverhältnis.

Die Verbandsvertretung fasst außerdem alle Verbandsbeschlüsse, soweit diese nicht dem Vorstand oder der Delegiertenversammlung vorbehalten sind.

§ 7 Die Delegiertenversammlung

1.    Die Delegiertenversammlung setzt sich zusammen aus:

1.1.        der Verbandsvertretung gemäß § 6

1.2.        den Delegierten.

1.2.1.    Die Delegierten werden in den dem Verband angeschlossenen Feuerwehren gewählt. Wahlberechtigt sind alle Verbandsmitglieder, die der jeweiligen Wehr angehören.
Je angefangene 50 Mitglieder, für die im abgelaufenen Geschäftsjahr Beiträge entrichtet worden sind, ist je ein Delegierter zu entsenden.
Die Wahl von Ersatzdelegierten hat in gleicher Weise zu erfolgen.

1.2.2.    Die im Landkreis Saarlouis vertretenen Werk- und Betriebsfeuerwehren können einen Delegierten entsenden.

1.2.3.    Die Jugendfeuerwehr des Landkreises Saarlouis entsendet je angefangene 100 Mitglieder einen Delegierten.
 

2.    In die Delegiertenversammlung können gewählt werden:

2.1.        Verbandsmitglieder, die einer aktiven Feuerwehr angehören und das 16. Lebensjahr vollendet haben.

2.2.        Verbandsmitglieder, die einer Altersabteilung angehören und das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

2.3.        Mitglieder des Vorstandes und der Verbandsvertretung können nicht gleichzeitig Delegierte sein.

3.    Die Wahl der Delegierten erfolgtin den dem Verband angeschlossenen Feuerwehren.

4.    Jeder Delegierte hat eine Stimme. Im Falle der Verhinderung ist ein Ersatzdelegierter zu entsenden. Das Stimmrecht kann nur ausgeübt werden, wenn die Mitgliedsbeiträge für das vorhergehende Rechnungsjahr bezahlt worden sind. Ehrenmitglieder können an der Delegiertenversammlung teilnehmen, sie haben kein Stimmrecht.

5.    Die Delegiertenversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 3 Wochen mittels Brief einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

6.    Die Aufgaben der Delegiertenversammlung sind:

6.1.        Entscheidung über Anträge der Mitglieder

6.2.        Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Verbandsvorsitzenden

6.3.        Entgegennahme des Kassenberichtes

6.4.        Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer und Entlastungserteilung

6.5.        Wahl/Entlastung des Vorstandes

6.6.        Wahl von zwei Kassenprüfern

6.7.        Beschlussfassung zu Satzungsänderungen

6.8.        Benennung der Delegierten zum Landesfeuerwehrverband

6.9.        Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge

§ 8 Beschlussfähigkeit und Abstimmung

  1. Der Vorstand und die Verbandsvertretung sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit wird innerhalb von 14 Tagen eine neue Sitzung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig ist.
  2. Die Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten beschlussfähig.
  3. Abstimmungen erfordern eine einfache Stimmenmehrheit, soweit nicht in dieser Satzung eine andere Regelung festgelegt ist.
  4. Der Vorstand und die Verbandsvertretung treffen Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.
  5.  

§ 9 Satzungsänderungen

  1. Anträge zur Satzungsänderung sind dem Vorstand mindestens 5 Wochen vor der Delegiertenversammlung schriftlich einzureichen.
  2. Beschlüsse zur Satzungsänderung werden durch die Delegiertenversammlung mit 3/4 Stimmenmehrheit der anwesenden Delegierten gefasst.

§ 10 Einberufung

Vorstandssitzungen, Verbandsvertretersitzungen und Delegiertenversammlungen werden vom Vorsitzenden einberufen.

Die Einberufung von Vorstandssitzungen und Verbandsvertretersitzungen müssen erfolgen, wenn mindestens drei Verbandsvertreter dies beantragen. Die Einberufung von Delegiertenversammlungen muss erfolgen, wenn mindestens ein Drittel der Delegierten dies schriftlich beantragt.

§ 11 Niederschrift

Über die Vorstandssitzungen, Verbandsvertretertagungen und Delegiertenversammlungen sind Niederschriften zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.

§ 12 Finanzierung

Die finanziellen Mittel zur Erreichung der Verbandszwecke werden aufgebracht durch:

1.    jährliche Mitgliederbeiträge, die in einer Geldleistung bestehen und spätestens bis zum 1. Oktober des betreffenden Jahres fällig sind. Basis ist der Mitgliederstand der aktiven Feuerwehrangehörigen zum 31.12. des Vorjahres, der dem Verband bis zum 01.03. des betreffenden Jahres schriftlich mitzuteilen ist.

2.    freiwillige Zuwendungen,

3.    Spenden.

§ 13 Kassenprüfung

Von der Delegiertenversammlung werden zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Amtszeit der Kassenprüfer ist auf drei Wahlperioden beschränkt. Sie haben die Pflicht und das Recht die Kassengeschäfte des Verbands laufend zu überwachen und den Jahresabschluss zu prüfen. Sie berichten darüber der Delegiertenversammlung und stellen Antrag auf Entlastung des Vorstandes.

§ 14 Gäste und Besucher

Über die Zulassung von Gästen und Besuchern zur Delegiertenversammlung entscheidet die Verbandsvertretung. Gäste und Besucher haben kein Stimmrecht.

§ 15 Haftung

Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder des Vorstandes wird ausgeschlossen, es sei denn, dass vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.

§ 16 Auflösung des Verbands oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke

Die Auflösung des Verbandes erfolgt durch Beschluss, der ausschließlich zu diesem Zwecke einberufenen Delegiertenversammlung. Der Beschluss erfordert eine Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.

Bei Auflösung des Verbands oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbands an den Landkreis Saarlouis, der es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Brandschutzes im Landkreis Saarlouis zu verwenden hat.